Statuten

Statuten des Vereins Schwyz Next

I. Name und Sitz 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Schwyz Next besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Schwyz.

Art. 2 Zweck

a) Der Verein bezweckt die Förderung der Wirtschaft des Kantons Schwyz. Zu diesem Zweck betreibt der Verein eine Anlaufstelle mit entsprechenden Dienstleistungen für ansässige Unternehmen, inkl. Startups, Investoren und ansiedlungsinteressierte Unternehmen. Im Zentrum der Aktivitäten stehen die Vernetzung der Wirtschaft, die Startup-Förderung, die Innovationsförderung sowie der Wissens- und Technologietransfer. Weiter unterstützt der Verein den Kanton Schwyz bei der Umsetzung der Regionalpolitik. Der Verein koordiniert und stimmt seine Tätigkeit auf jene von Behördenstellen und Organisationen mit vergleichbarem Auftrag ab. Der Verein strebt keinen Gewinn an.

b) Der Verein kann zur Förderung der Wirtschaft des Kantons Schwyz Mandate ausüben (wie Zentralschweiz Innovativ und das Regionalmanagement), Cluster betreiben und Projekttätigkeiten in Eigeninitiative oder für Dritte übernehmen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Begründung 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.  

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. 

Art. 4 Erlöschen 

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. 

Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein mit einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet, seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt (z.B. Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages) oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor dem Ausschluss ist es anzuhören. Der Vorstand entscheidet endgültig.  

Art. 5 Mittel 

Die Verfolgung des Vereinszwecks wird durch die Beiträge der Mitglieder sowie weitere Zuwendungen und Erträge aller Art finanziert. 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. 

III. Organe

Art. 6 Übersicht 

Organe des Vereins sind: 

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Kontrollstelle. 

A. Generalversammlung

Art. 7 Einberufung 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. 

Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Einladungen und Beilagen sowie Anträge können auch auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) zugestellt resp. eingereicht werden.

Art. 8 Ausserordentliche Generalversammlung 

Der Vorstand kann unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen schriftlich oder elektronisch zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen.

Zudem muss der Vorstand zu einer ausserordentlichen Generalversammlung gemäss Art. 8 Abs. 1 einladen, falls dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch verlangt wird.

Art. 9 Zuständigkeit 

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; 
  • Wahl und Abberufung der Organe (Vorstand, Kontrollstelle); 
  • Abnahme des Lageberichts, der Jahresrechnung;  
  • Festlegung und Abnahme des Budgets; 
  • Abnahme des Berichts der Kontrollstelle; 
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge; 
  • Entlastung der Organe (Vorstand, Kontrollstelle); 
  • Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins; 
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung. 

Art. 10 Beschlussfassung  

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie kann auch elektronisch (z.B. via Videokonferenz) abgehalten werden. Sie wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall vom Vizepräsident bzw. der Vizepräsidentin oder von einem anderen Vorstandmitglied. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Vereinsmitglied verfügt an der Generalversammlung über eine Stimme. Eine Vertretung der Stimme durch ein anderes Vereinsmitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht möglich.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter den Stichentscheid. 

B. Vorstand

Art. 11 Zusammensetzung 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführende nehmen im Vorstand mit beratender Stimme Einsitz. 

Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand bestimmt eine*n Protokollführer*in und eine*n Rechnungsführer*in. Der Vorstand kann über seine Tätigkeit ein Organisationsreglement erlassen.  

Art. 12 Einberufung und Beschlussfassung 

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzung kann auch elektronisch abgehalten werden. Die Sitzung wird vom Präsidenten bzw. Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin oder von einem anderen Vorstandmitglied. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter bzw. die Sitzungsleiterin den Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt wird. 

Art. 13 Zuständigkeit 

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er vertritt diesen nach innen und aussen. 

Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 

  • die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins; 
  • die Festlegung der Organisation; 
  • die Erneuerung und Abberufung der Geschäftsführung; 
  • die Finanzkompetenz gemäss Budget; 
  • die Führung der Vereinsrechnung; 
  • das Abschliessen und Auflösen von Verträgen für Mandate und Projekte;  
  • das Einsetzen von Ausschüssen; 
  • der Erlass von Reglementen, Weisungen und Arbeitsanleitungen; 
  • die Durchführung eigener Projekte; 
  • die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; 
  • die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung; 
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

Art. 14 Zeichnungsberechtigung 

Der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin zeichnet rechtsverbindlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Die Unterschriftsberechtigungen sind im Handelsregister einzutragen.  

Der Vorstand ist befugt, eine Einzelunterschriftsberechtigung mittels einer Generalvollmacht für einzelne Geschäfte zu erteilen. 

C. Kontrollstelle

Art. 15 Wahl und Zuständigkeit 

Die Kontrollstelle besteht aus einer oder zwei Personen. Zulässig ist auch die Einsetzung einer juristischen Person (z.B. Treuhandgesellschaft). 

Die Kontrollstelle wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen. 

IV Finanzen und Haftung

Art. 16 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

Art. 17 Mitgliederbeitrag 

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. 

Art. 18 Finanzkompetenz 

Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets dringliche Ausgaben bis 50‘000 Franken beschliessen. 

Art. 19 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

V Statutenänderungen und Auflösung

Art. 20 Statutenänderung 

Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. 

Art. 21 Auflösung des Vereins 

Für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Die zweckgebundenen Mittel müssen an die Vertragspartner zurückübertragen werden. Das noch vorhandene Vermögen ist einer anderen steuerbefreiten Organisation mit Sitz in der Schweiz oder einem Schweizer Gemeinwesen zu übertragen.

VI Schlussbestimmung

Art. 22 Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. April 2021 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 2. Juni 2020. Sie treten sofort in Kraft.

Schwyz, 20. April 2021